Das gemeindliche
Einvernehmen wird erteilt.
Von der städt. Gestaltungssatzung werden folgende Abweichungen zugelassen:
a) Gebäudelänge 21,49 m statt max. 20 m.
b) Kniestock ca. 0,95 m statt max. 0,50 m
c) Überschreitung der max. zulässigen Länge
der Dachaufbauten auf der Südseite um ca. 0,35 m
d) Dachneigung 35° statt 38° bis 50°.
Die Dacheindeckung
hat mit roten Dachziegeln zu erfolgen
Eine Befreiung von der Tiefgaragenpflicht (§ 3 Abs. 1 Kfz.-Stellplatz-Satzung)
wird unter der Voraussetzung erteilt, dass für jede Wohneinheit mindestens zwei
Stellplätze geschaffen werden, wovon einer überdacht ist.
Die Garagen bzw. Carports sind so zu gestalten, dass diese vom Erscheinungsbild
einem landwirtschaftlichen Nebengebäude entsprechen (Satteldach, Holzfassaden
o.ä.).
Gegen die Erteilung einer Abweichung bzgl. der geringfügigen Überdeckung der
Abstandsfläche von Neubau und dem zu erhaltenden Baubestand bestehen keine
Einwände.
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Gremiumsmitglieder: 13