Das gemeindliche
Einvernehmen wird erteilt, sofern das geplante Wohngebäude im Rahmen von § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB als sog. Austragshaus zum bestehenden land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb privilegiert ist.
Sollte eine Privilegierung nicht vorliegen, ist die Stadt Bad Wörishofen
grundsätzlich bereit, das Verfahren für die Aufstellung einer Klarstellungs-
und Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB) durchzuführen. Vom
Antragssteller sind sämtliche Planungskosten zu tragen.
Das Wohngebäude ist
nach Norden Richtung Griesweg zu verschieben, um die Entstehung einer Baulücke
zu verhindern und den Außenbereich möglichst zu schonen.
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Gremiumsmitglieder: 13