Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt, sofern das geplante Wohngebäude im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als sog. Austragshaus zum bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb privilegiert ist.

Sollte eine Privilegierung nicht vorliegen, ist die Stadt Bad Wörishofen grundsätzlich bereit, das Verfahren für die Aufstellung einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB) durchzuführen. Vom Antragssteller sind sämtliche Planungskosten zu tragen.

 

Das Wohngebäude ist nach Norden Richtung Griesweg zu verschieben, um die Entstehung einer Baulücke zu verhindern und den Außenbereich möglichst zu schonen.

 


Abstimmungsergebnis:

Anwesende Gremiumsmitglieder: 13