Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3

Das gemeindliche Einvernehmen kann nur bedingt in Aussicht gestellt werden. Die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Überschreitung der zulässigen Grundfläche, Geschossfläche und Baugrenze werden in Aussicht gestellt, ebenso die notwendigen Abweichungen von den Regelungen der örtlichen Bauvorschriften (Dachneigung, Stellplätze).

Im Falle einer Teilung nach Wohnungseigentumsgesetz müssen die vier Besucherstellplätze im Gemeinschaftseigentum verbleiben.

Die Befreiungen von der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, der Traufhöhe und der Anzahl der zulässigen Wohneinheiten berühren die Grundzüge der Planung und können derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Da eine entsprechende Nachfrage nach Wohnraum vorhanden ist, besteht grundsätzlich Bereitschaft den Bebauungsplan ggf. entsprechend anzupassen, sofern der Bauherr hierfür alle anfallenden Kosten übernimmt. Sollte sich bis zum Einreichen der Bauantragsunterlagen eine Rechtsänderung ergeben, die die Zulassung der Befreiungen auch ermöglicht, obwohl die Grundzüge der Planung berührt sind, werden diese Befreiungen in Aussicht gestellt. Der städtebauliche Vertrag aus dem Jahr 2007 ist anzupassen.

 

Durch entsprechende fachliche Beurteilung und entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, dass keine negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm zu befürchten sind.

Alternative:

Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht in Aussicht gestellt werden, da insbesondere durch die Anzahl der Wohneinheiten und das Staffelgeschoss als zusätzliches Vollgeschoss die Grundzüge der Planung berührt sind.

Das Bauvorhaben ist entsprechend zu reduzieren.


Abstimmungsergebnis:

Anwesende Gremiumsmitglieder: 13