Sitzung: 16.12.2020 Bauausschuss
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 3
Das gemeindliche
Einvernehmen kann nur bedingt in Aussicht gestellt werden. Die Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. der Überschreitung der zulässigen
Grundfläche, Geschossfläche und Baugrenze werden in Aussicht gestellt, ebenso
die notwendigen Abweichungen von den Regelungen der örtlichen Bauvorschriften
(Dachneigung, Stellplätze).
Im Falle einer
Teilung nach Wohnungseigentumsgesetz müssen die vier Besucherstellplätze im
Gemeinschaftseigentum verbleiben.
Die Befreiungen von
der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse, der Traufhöhe und der Anzahl der
zulässigen Wohneinheiten berühren die Grundzüge der Planung und können derzeit
nicht in Aussicht gestellt werden. Da eine entsprechende Nachfrage nach
Wohnraum vorhanden ist, besteht grundsätzlich Bereitschaft den Bebauungsplan
ggf. entsprechend anzupassen, sofern der Bauherr hierfür alle anfallenden
Kosten übernimmt. Sollte sich bis zum Einreichen der Bauantragsunterlagen eine
Rechtsänderung ergeben, die die Zulassung der Befreiungen auch ermöglicht,
obwohl die Grundzüge der Planung berührt sind, werden diese Befreiungen in
Aussicht gestellt. Der städtebauliche Vertrag aus dem Jahr 2007 ist anzupassen.
Durch entsprechende
fachliche Beurteilung und entsprechende Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
keine negativen Auswirkungen durch Verkehrslärm zu befürchten sind.
Alternative:
Das gemeindliche
Einvernehmen kann nicht in Aussicht gestellt werden, da insbesondere durch die
Anzahl der Wohneinheiten und das Staffelgeschoss als zusätzliches Vollgeschoss
die Grundzüge der Planung berührt sind.
Das Bauvorhaben ist
entsprechend zu reduzieren.
Abstimmungsergebnis:
Anwesende Gremiumsmitglieder: 13